Joachim Schlechter - Ihr Versicherungsmakler in Bünde

Wir helfen Ihnen gerne

05223 960011

Vereine

Wer Schäden verursacht, muss auch dafür haften, dies gilt auch für Ehrenamtliche.

Ein Verein, egal, ob im Vereinsregister eingetragen oder nicht, unterliegt anspruchsvollen Haftungsrisiken. Insbesondere Vereinsvorstände haften gegebenenfalls sogar mit ihrem Privatvermögen, wenn Dritte bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit geschädigt werden.

Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. So kann z. B. bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen, Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung die Haftung des Vorstandes entstehen.
Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuer und Versicherung vorhanden sind.
 

Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, sind alle diese Personen kraft ihrer Amtsstellung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Auch ein rein ehrenamtlich tätig gewordenes Vorstandsmitglied haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern. Gegenüber Dritten kann es bereits für leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen haften. Das Vorstandsmitglied hat dann aber gegenüber dem Verein – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einen Freistellungsanspruch. Dieser Freistellungsanspruch setzt jedoch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins voraus. Zudem bestehen der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit und der Freistellungsanspruch nur, wenn die jährliche Vergütung des ehrenamtlich Tätigen 720 Euro nicht übersteigt.



[ zurück ]